Fluggäste, die ihr Endziel erst drei Stunden oder mehr nach der geplanten Ankunft erreichen, können vom Luftfahrtunternehmen eine pauschale Ausgleichszahlung verlangen, es sei denn, die Verspätung ist aufgrund außergewöhnlicher Umstände eingetreten.
Stellt eine Fluggesellschaft die Betankung eines Flugzeugs wegen eines Gewitters ein und kommt es dadurch zu einer Flugverspätung, so kann sich die Fluggesellschaft nach Auffassung des Amtsgerichts Köln nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen. Dies wird damit begründet, dass Gewitter zu Vorkommnissen zählen, die häufig während oder im Vorfeld eines Fluges auftreten und mit denen ein Flugunternehmen stets rechnen muss. Der Fluggesellschaft half insoweit auch nicht der Hinweis auf eine Brand- und Explosionsgefahr während des Betankungsvorgangs bei Gewitter.
Urteil des AG Köln vom 17.02.2016
Aktenzeichen: 114 C 208/15
RRa 2016, 137