Ein Ehepaar hatte bei Air Berlin einen Flug von Spanien nach Deutschland gebucht. Die erste Teilstrecke von Ibiza nach Mallorca wurde von einer spanischen Fluggesellschaft ausgeführt. Durch die Verspätung des Fluges verpasste das Ehepaar den Anschlussflug nach Düsseldorf, wodurch sich die Ankunft um mehr als vier Stunden verzögerte. Der Europäische Gerichtshof hält in derartigen Fällen eine Klage gegen die ausländische Fluggesellschaft vor einem deutschen Gericht für zulässig. Maßgeblicher Ort für die Gerichtszuständigkeit ist bei einer einheitlichen Buchung stets der Ankunftsort.
Urteil des EuGH vom 07.03.2018
Aktenzeichen: C-274/16, C-447/16 u.a.
RdW 2018, 304