Eine Fluggesellschaft muss wegen einer Verspätung keine Ausgleichszahlung an ihre Fluggäste zahlen, wenn Ursache der Verspätung eine Schraube ist, die auf der Start- oder Landebahn liegt und das Flugzeug beschädigt, und die Airline alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt hat, um die Flugverspätung zu begrenzen.
Urteil des EuGH vom 04.04.2019
Aktenzeichen: C-501/17
NJW-RR 2019, 562