Eine Fluggesellschaft haftet grundsätzlich für Flugausfälle, die durch technische Defekte verursacht werden, es sei denn, es handelt sich um „außergewöhnliche Umstände“. Dies ist anzunehmen, wenn die Ursache nicht im normalen Geschäft der Fluggesellschaft zu suchen ist. Als Beispiele hierfür führt der Europäische Gerichtshof in einer früheren Entscheidung (C-549/07) den Rückruf des Flugzeugherstellers, einen Sabotageakt oder einen Terroranschlag auf.
Nach einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt haftet die Airline auch dann, wenn nicht sie selbst, sondern eine andere Firma für den Defekt verantwortlich ist. Die Haftung war somit nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schaden verursacht wurde, als die Maschine von einem Fremdunternehmen zum Abfluggate geschleppt wurde.
Urteil des AG Frankfurt/Main vom 03.02.2010
Aktenzeichen: 29 C 2088/09
NJW-Aktuell Heft 29/2010, Seite 8