Ein Flugreisender kann keine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) wegen erheblicher Verspätung eines Zubringerfluges und nachfolgender Versäumung eines Interkontinentalfluges verlangen, wenn der Zubringerflug pünktlich gestartet war, dann jedoch verspätet landete, weil zunächst keine Landeerlaubnis erteilt wurde. In einem solchen Fall geht die Verspätung auf „außergewöhnliche Umstände“ zurück, für die die Fluggesellschaft nicht einstehen muss.
Urteil des BGH vom 13.11.2013
Aktenzeichen: X ZR 115/12
Pressemitteilung des BGH