Liegen einem Arbeitslosen gleichzeitig mehrere Arbeitsangebote der Bundesagentur für Arbeit vor und bewirbt er sich auf keine der offenen Stellen, kann gegen ihn nur eine Sperrfrist verhängt werden. Das Jobcenter hatte wegen der Nichtbeachtung von innerhalb weniger Tage bei dem Arbeitslosen eingegangenen Stellenangeboten eine dreiwöchige, eine sechswöchige und eine zwölfwöchige Sperrzeit angeordnet. Demgegenüber bewertete das Bundessozialgericht die unterbliebenen Bewerbungen als einen zusammenhängenden Vorgang, der die Verhängung nur einer Sperrfrist rechtfertigte.
Urteil des BSG vom 03.05.2018
Aktenzeichen: B 11 AL 2/17 R
ArbuR 2018, 368