Ein Unternehmer bestellte bei einem Onlineshop eine Maschine und zahlte den Kaufpreis vereinbarungsgemäß auf das PayPal-Konto des Shopbetreibers. Kurz danach stellte sich heraus, dass es sich bei dem gelieferten Produkt um einen minderwertigen Fernostimport und nicht um das geschuldete Originalprodukt handelte. Ohne dem Verkäufer die Möglichkeit der Nachbesserrung zu geben, nahm der Käufer den laut Geschäftsbedingungen von PayPal angebotenen Käuferschutz in Anspruch, da der gelieferte Artikel erheblich von der Artikelbeschreibung abwich, was der Käufer durch ein Gutachten gegenüber PayPal nachwies. Daraufhin wurde der gezahlte Kaufpreis wieder vom PayPal-Konto des Verkäufers abgebucht und dem Käufer gutgeschrieben.
Die Klage des Verkäufers, der den Mangel bestritt, auf (erneute) Zahlung des Kaufpreises wurde vom Landgericht Saarbrücken mit der Begründung abgewiesen, dass durch die Zahlung auf das PayPal-Konto seitens des Käufers der Kaufvertrag bereits erfüllt und damit das Schuldverhältnis zwischen den Vertragsparteien erloschen war. Daran änderte auch die erfolgreiche Inanspruchnahme des PayPal-Käuferschutzes durch den Käufer nichts. Der Verkäufer kann in einem solchen Fall daher keine erneute Zahlung, sondern nur die Rückgabe der Kaufsache verlangen.
Dem Käufer wiederum versagte das Gericht den im Wege der Widerklage geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten, da diese nicht bei der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen, sondern zum Nachweis des Rechtes auf Käuferschutz gegenüber PayPal entstanden waren.
Urteil des LG Saarbrücken vom 31.08.2016
Aktenzeichen: 5 S 6/16
K&R 2016, 762