Der Bürge verliert sein Recht, sich gegenüber dem Gläubiger auf die Einrede der Verjährung zu berufen, nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet hat (§ 768 Abs. 2 BGB). Hat sich der Hauptschuldner eines Bankdarlehens im Prozess jedoch vergeblich auf die Verjährung des Anspruchs der Bank berufen und wurde er rechtskräftig zur Zahlung verurteilt, verliert auch der Bürge das Recht, sich gegenüber dem Gläubiger auf den Ablauf der ursprünglichen Regelverjährung der Hauptforderung zu berufen.
Urteil des BGH vom 14.06.2016
Aktenzeichen: XI ZR 242/15
DB 2016, 2290