Das Bundesarbeitsgericht hat eine Entscheidung mit enormer praktischer Bedeutung für Entleiher von Arbeitnehmern erlassen. Auch wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers entgegen der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) nicht mehr als nur vorübergehend anzusehen ist, kommt zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher kein (unbefristetes) Arbeitsverhältnis zustande. Das AÜG fingiert in § 10 Abs. 1 Satz 1 das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses ausschließlich bei fehlender Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers. Die Bundesrichter lehnen eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf den Fall der nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung ab.
Urteil des BAG vom 10.12.2013
Aktenzeichen: 9 AZR 51/13
NZA 2014, 196
ZIP 2014, 437