Stellt sich nach erfolgtem Auszug des gekündigten Mieters heraus, dass der vom Vermieter geltend gemachte Eigenbedarf nur vorgeschoben war, tritt der neue Eigentümer der inzwischen verkauften Wohnung nicht in das frühere Mietverhältnis ein. Auch gegenüber dem ehemaligen Vermieter besteht in einem derartigen Fall kein Anspruch auf Wiederherstellung des gekündigten Mietverhältnisses. Dem Mieter bleiben daher nur Schadensersatzansprüche gegenüber dem früheren Vermieter. Hierzu gehören insbesondere Umzugskosten, Auslagen für Makler, notwendige Neuanschaffungen (z.B. Vorhänge) und ggf. sogar die Differenz zu einer höheren Miete.
Urteil des BGH vom 16.12.2009
Aktenzeichen: VIII ZR 313/08
MDR 2010, 375
NJW 2010, 1068