Ein Jugendlicher griff sich für eine Spritztour mit dem elterlichen Pkw die in der Wohnung liegenden Autoschlüssel. Gesteuert wurde der Wagen von seinem Freund, der noch nicht über eine Fahrerlaubnis verfügte. Es kam, wie es kommen musste. Die Spritztour endete mit einem von dem jugendlichen Fahrer verschuldeten Unfall. Die Haftpflichtversicherung beglich den Schaden des Unfallgegners und nahm daraufhin den Unglücksfahrer wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Regress.
Dieser wurde vom Amtsgericht Hagen zum Ersatz des Schadens von knapp 5.000 Euro verurteilt. Den Einwand des jugendlichen Fahrers, den Vater des Freundes treffe als Fahrzeughalter ebenfalls eine Obliegenheitsverpflichtung, weil er den Autoschlüssel auf einer Theke in seiner Wohnung liegen lassen habe, ließ das Gericht nicht gelten. Denn ohne besondere Anhaltspunkte dürfen die Eltern jugendlicher Kinder davon ausgehen, dass diese nicht ohne Erlaubnis ihren Pkw benutzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Kinder nicht über eine Fahrerlaubnis verfügen.
Urteil des AG Hagen (Westfalen) vom 24.04.2013
Aktenzeichen: 140 C 206/12
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