Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass einem Polizeianwärter nach einer Trunkenheitsfahrt (hier 1,2 Promille) vorläufig die Führung seiner Dienstgeschäfte untersagt werden darf. Der Polizeianwärter beantragte vergeblich die Weiterbeschäftigung bis zur Entscheidung über seinen Widerspruch gegen die Maßnahme.
Ein Beschäftigungsverbot kann – so das Verwaltungsgericht Koblenz – bei Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe ausgesprochen werden. Ein solcher Grund liegt u.a. dann vor, wenn ein auf die Beendigung des (Probe-)Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren zu erwarten ist. Dies war hier der Fall, da der Dienstherr aus einer strafbaren Trunkenheitsfahrt auf eine mangelnde charakterliche Eignung für den Beruf des Polizeibeamten schließen kann. Wenn ein Polizeibeamter, der regelmäßig auch zur Unterbindung von Trunkenheitsdelikten im Verkehr eingesetzt wird bzw. einsetzbar sein muss, bereits in seiner Ausbildungszeit selbst ein derartiges Delikt begeht und damit in einem zentralen Bereich polizeilicher Aufgaben versagt, kann schon daraus die Prognose für eine endgültige Nichteignung als Lebenszeitbeamter abgeleitet werden, ohne dass es noch konkreter Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr bedarf.
Urteil des VG Koblenz vom 06.12.2012
Aktenzeichen: 6 L 1071/12.KO
Pressemitteilung des VG Koblenz