Ein Autofahrer hatte seine Sommerreifen bei zurückgeklappter Rückenlehne der Rückbank nebeneinander im Kofferraum liegend zur Werkstatt transportiert, um sie dort gegen die Winterräder wechseln zu lassen. Der Reifenhändler klappte nach der Montage die Rückenlehne hoch und räumte die alten Winterreifen nebeneinander stehend in den Kofferraum. Zu Hause angekommen, fuhr der Autofahrer rückwärts seine abschüssige Garageneinfahrt hinab und öffnete von innen per Fernsteuerung die Kofferraumklappe. Daraufhin rollten die aufrecht transportierten Reifen aus dem Kofferraum heraus und beschädigten das Garagentor. Den Schaden von angeblich 6.000 Euro verlangte er von der Werkstatt, da diese – anders als er – die Reifen stehend verladen hatte, was er wegen der abgedunkelten Scheiben nicht erkannt habe.
Das Oberlandesgericht Oldenburg gab jedoch dem Autofahrer die alleinige Schuld an dem Schaden. Er hätte durch einen kurzen Blick in den hinteren Wagenbereich ohne Weiteres feststellen können, dass die Rückenlehne hochgeklappt und die Reifen stehend verladen waren. Den Kofferraum trotzdem blindlings zu öffnen, wertete das Gericht als Sorglosigkeit, hinter der ein etwaiges Verschulden des Reifenhändlers vollständig zurücktritt. Das Gericht wies die Schadensersatzklage ab.
Urteil des OLG Oldenburg vom 31.05.2017
Aktenzeichen: 9 U 21/17
Pressemitteilung des OLG Oldenburg