Die Deckung einer Stute sollte nicht – wie mittlerweile meist üblich – durch künstliche Besamung, sondern auf natürliche Weise (Natursprung) erfolgen, wobei Hengst und Stute am langen Zügel geführt wurden. Während des Paarungsvorgangs schlug die Stute so unglücklich aus, dass sie den Hengst am rechten Vorderbein traf, wodurch dieser einen nicht operablen Trümmerbruch erlitt und noch am selben Tag eingeschläfert werden musste. Der Halter des Deckhengstes verlangte für den Verlust des Tieres 25.000 Euro Schadensersatz.
Das Oberlandesgericht Koblenz wies die Klage ab. Zwar haftet der Halter einer Stute grundsätzlich, wenn die Stute den Hengst während der Paarung durch einen Tritt so schwer verletzt, dass dieser eingeschläfert werden muss. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Eigentümer des Hengstes die Gefahr bewusst in Kauf nimmt, indem er – wie hier – auf Sicherungsmaßnahmen, wie die Sicherung der Stute durch Spannstricke, verzichtet.
Urteil des OLG Koblenz vom 10.06.2013
Aktenzeichen: 3 U 1486/12
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