Wer mit seinem Pkw auf einer mehrspurigen Straße von der rechten Fahrspur aus über die gesamte Straßenbreite hinweg wendet, haftet im Zweifel alleine für den Schaden, wenn es dabei zu einer Kollision mit einem den Wendenden auf der linken Spur überholenden Kraftfahrzeug kommt.
Eine Mithaftung des Überholenden kommt nur in Betracht, wenn er das Fahrmanöver bei unklarer Verkehrslage ausführt. Insoweit trifft den Wendenden die uneingeschränkte Beweislast. Kann er den Nachweis nicht führen, scheidet in der Regel auch eine Haftungsbeteiligung des Überholenden unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr aus. Diese tritt hinter dem groben Verkehrsverstoß des Wendenden zurück.
Urteil des AG München vom 23.09.2009
Aktenzeichen: 345 C 15055/09
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