Einem Mountainbiker, der gerade einen Feldweg befuhr, kamen fünf Ponys entgegen, die kurz vorher wegen einer Begegnung mit einer Pferdekutsche durchgegangen waren. Eines der außer Kontrolle geratenen Tiere riss ihn dabei zu Boden. Der Radfahrer erlitt dadurch schwere Verletzungen und ist seitdem querschnittsgelähmt.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs haften in einem derartigen Fall die Halter aller an dem Unfall beteiligten Pferde für den entstandenen Schaden. Für die Schadensersatzpflicht des Tierhalters nach § 833 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Mitverursachung oder bloß mittelbare Verursachung ausreichend.
Der Verletzte musste sich daher nicht an den Halter des Ponys halten, mit dem es zu der folgenschweren Berührung gekommen war, sondern konnte beliebig einen oder mehrere Verantwortliche bzw. deren Tierhalterversicherung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. In Höhe des danach geleisteten Schadensersatzes besteht sodann ein interner Ausgleichsanspruch unter den beteiligten Tierhaltern.
Urteil des BGH vom 27.01.2015
Aktenzeichen: VI ZR 467/13
MDR 2015, 459
VersR 2015, 592