Ein Jugendlicher zog sich bei einem missglückten Salto auf einer Trampolinanlage einen Genickbruch zu und ist seitdem querschnittsgelähmt. Das Oberlandesgericht Köln sprach ihm einen Renten- und einen Schmerzensgeldanspruch gegen den Betreiber der Anlage zu, ging jedoch von einem Mitverschuldensanteil des Verunglückten von 50 Prozent aus. Der Fall landete nach von beiden Seiten eingelegter Revision vor dem Bundesgerichtshof.
Auch nach Auffassung der Karlsruher Richter hätte der Betreiber ausdrücklich auf die Verletzungsgefahren bei derartigen Sprüngen hinweisen müssen. Der allgemeine Hinweis „Bevor man Saltos ausführt, solle man sich erst mit dem Trampolin vertraut machen“ reichte hierfür nicht aus. Nicht folgen mochten die Bundesrichter der Begründung der Vorinstanz hinsichtlich des Mitverschuldens, wonach sich der Jugendliche nicht ausreichend mit der „nahe liegenden“ Gefahr einer schweren Verletzung auseinandergesetzt habe. Der Rechtsstreit wurde daher an das zuständige Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen, wo nun die Höhe des Mitverschuldensanteils neu und geringer festgesetzt werden muss.
Urteil des BGH vom 03.06.2008
Aktenzeichen: VI ZR 223/07
NJW 2008, 3775