Ein Autofahrer kollidierte in einem Waldstück mit einem Reh. Er fuhr weiter, ohne sich um das Tier zu kümmern. Ein nachfolgender Autofahrer fuhr über das auf der Straße liegende Reh, wodurch sein Fahrzeug erheblich beschädigt wurde. Er verlangte den Schaden von dem Autofahrer ersetzt, der das Tier überfahren und liegen gelassen hatte.
In dem darauf folgenden Prozess war nicht mehr zu klären, ob das Reh gleich auf der Fahrbahn verendet war oder es zunächst verletzt am Fahrbahnrand lag und sich dann noch aus eigener Kraft auf die Fahrbahn bewegt hatte. Unter diesen Umständen hielt das Landgericht eine hälftige Teilung des entstandenen Schadens für angemessen.
Hinweis: Hätte festgestanden, dass das Reh gleich auf der Fahrbahn verendet war, hätte dies zur überwiegenden oder alleinigen Haftung des ersten, das Tier überfahrenden Autofahrers geführt.
Urteil des LG Saarbrücken vom 09.04.2010
Aktenzeichen: 13 S 219/09
NJW-RR 2010, 1115
DAR 2011, 89