Der Bundesgerichtshof hat keine rechtlichen Bedenken, wenn die kreditgebende Bank ihre Darlehensforderung an eine „Nichtbank“ (z.B. Inkassounternehmen) abtritt. Eine besondere Einwilligung des Darlehensnehmers in diesen Forderungsübergang ist nicht erforderlich, denn damit würde ihm ein Instrument in die Hand gegeben, die Abtretbarkeit von Darlehensforderungen zu verhindern, was bei der vom Gericht bejahten freien Verfügung über Darlehensforderungen gerade nicht möglich sein soll.
Urteil des OLG Frankfurt vom 16.12.2010
Aktenzeichen: 3 U 11/10
ZfIR 2011, 578
BKR 2011, 330