Ein Mietvertrag, der länger als ein Jahr abgeschlossen wird, bedarf der Schriftform (§ 550 BGB). Zieht die Lebensgefährtin des Mieters mit in die Wohnung ein, liegt ein wirksamer Beitritt in den Mietvertrag vor, wenn die Frau mit dem Vermieter eine entsprechende schriftliche Vereinbarung abschließt und der Mieter dem zustimmt. Für diese Zustimmung reicht für das Oberlandesgericht Celle auch eine mündliche Erklärung aus.
Beschluss des OLG Celle vom 27.11.2007
Aktenzeichen: 2 W 116/07
OLGR Celle 2008, 142
RdW Heft 5/2008, Seite III