Ein (potenzieller) Bauherr schloss einen Baubetreuungsvertrag mit einem Baubetreuer, wonach dieser auf einem näher bezeichneten Grundstück ein Einfamilienhaus errichten sollte. An dem Grundstück, das im Eigentum eines Dritten stand, wollte der Bauherr ein Erbpachtrecht erwerben. Als der Vertrag nicht zustande kam und auch der Erwerb eines anderen Grundstücks scheiterte, trat der Bauherr von dem Vertrag zurück. Der Baubetreuer verlangte die für diesen Fall vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe. Der Bauherr berief sich auf die Formnichtigkeit des Vertrags.
Auch der Bundesgerichtshof hielt den Baubetreuungsvertrag für formnichtig, da er in einem engen Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks stand und daher der notariellen Beurkundung bedurft hätte. Eine rechtliche Einheit eines Baubetreuungsvertrags mit einem Grundstücksgeschäft besteht dann, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Auftraggeber (hier Bauherr) gerade an der Bebauung eines bestimmten Grundstücks zu den Bedingungen des Baubetreuungsvertrags interessiert ist. Dass dieses Grundstück nicht im Eigentum des Baubetreuers steht, spielt hierbei keine Rolle. Da der Baubetreuungsvertrag nicht notariell beurkundet war, stand dem Baubetreuer die Vertragsstrafe nicht zu.
Urteil des BGH vom 12.02.2009
Aktenzeichen: VII ZR 230/07
NJW-Spezial 2009, 334
WM 2009, 1338