Eine betagte Frau erteilte kurz vor ihrem Tod einem befreundeten, ehemaligen Arbeitskollegen eine Vollmacht, mit der er über Investmentanteile zu seinen Gunsten verfügen konnte. Der Beschenkte verkaufte die Fondsanteile umgehend und ließ den Verkaufserlös von knapp 80.000 Euro auf sein Konto überweisen. Wenige Stunden nach dieser Transaktion verstarb die großzügige Erblasserin. Der gesetzliche Erbe verlangte die Herausgabe des Verkaufserlöses und setzte sich in letzter Instanz durch.
Gemäß § 518 BGB bedarf eine Schenkung für ihre Wirksamkeit der notariellen Form. Der Formmangel wird jedoch durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt. Diese Regelung betrifft nahezu alle Schenkungen des täglichen Lebens. Im entschiedenen Fall bestand jedoch die Besonderheit, dass es sich bei den übertragenen Fondsanteilen um nahezu das gesamte Vermögen der Erblasserin handelte. Hier greift die Vorschrift des § 311b Abs. 3 BGB ein, wonach die Vermögensübertragung der notariellen Beurkundung bedarf – und zwar ausnahmslos. Dadurch soll der Schenker vor einer übereilten Übertragung seines gesamten Vermögens und nicht nur eines einzelnen schenkweise zugewandten Gegenstandes geschützt werden. Eine Heilung durch den Vollzug der Schenkung kommt hier daher nicht in Betracht. Der beschenkte Arbeitskollege wurde verurteilt, den Verkaufserlös an den Erben herauszugeben.
Urteil des BGH vom 28.06.2016
Aktenzeichen: X ZR 65/14
FamRZ 2016, 1923