Der Geschäftsführer einer in der Baubranche tätigen GmbH gewährte einem Geschäftspartner, mit dem er auch befreundet war, mehrere Darlehen in Höhe von über 50.000 Euro. Dessen Ehefrau erklärte ihre Mithaftung. Als der Darlehensnehmer nicht zahlen konnte, nahm der Bauunternehmer die Ehefrau auf Rückzahlung in Anspruch. Diese berief sich darauf, dass der Kreditvertrag nicht die für Verbraucherdarlehensverträge in § 491 BGB vorgeschriebenen Angaben insbesondere über Darlehenskosten und den anfänglichen effektiven Jahreszins enthielt.
Der Bundesgerichtshof gab der mittlerweile vom Darlehensnehmer geschiedenen Ehefrau Recht. Darlehensgeber i.S.d. § 491 Abs. 1 BGB kann auch ein Unternehmer sein, dessen unternehmerische Tätigkeit sich nicht auf die Kreditvergabe bezieht. Notwendig ist nur, dass der Unternehmer bei Abschluss des Darlehensvertrags in Zusammenhang mit seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Dies war hier der Fall. Der Bauunternehmer hätte daher – wie ein Kreditinstitut – die unabdingbaren Formvorschriften beachten müssen.
Urteil des BGH vom 09.12.2008
Aktenzeichen: XI ZR 513/07
Betriebs-Berater 2009, 738