Zwei Gesellschafter einer GmbH gründeten mit einer Beteiligung von je 50 Prozent eine gleichnamige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Diese war mit einem Geschäftsanteil in Höhe von 5.000 Euro an der GmbH beteiligt. Gesellschaftszweck der GbR war der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an der GmbH im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells. Ein Mitarbeiter der GmbH erwarb durch einen privatschriftlichen Vertrag einen Anteil an der GbR. Später forderte er das eingezahlte Geld mit der Begründung zurück, der Beteiligungsvertrag sei nichtig, weil er notariell beurkundet hätte werden müssen.
Der Bundesgerichtshof verneinte in diesem Fall die Notwendigkeit der notariellen Beurkundung. Das Verpflichtungsgeschäft zur Übertragung eines Gesellschaftsanteils an einer GbR, deren Gesellschaftsvermögen aus einem GmbH-Anteil besteht, bedarf nicht ausnahmslos der notariellen Beurkundung entsprechend § 15 Abs. 4 GmbHG. Formbedürftig ist der Vertrag nur dann, wenn die Errichtung der GbR dazu dient, die Formvorschrift des § 15 Abs. 4 GmbHG zu umgehen. Bei einer der Mitarbeiterbeteiligung dienenden GbR ist dies aber zu verneinen, wenn kein spekulativer Handel mit den Gesellschaftsanteilen zu befürchten ist.
Urteil des BGH vom 10.03.2008
Aktenzeichen: II ZR 312/06
NZG 2008, 377
DStZ 2008, 427