Ein Linksabbieger hat sich bis zur Fahrbahnmitte hin einzuordnen, darf aber nicht darüber hinaus fahren, wenn sich Gegenverkehr nähert. Überfährt ein links abbiegender Autofahrer die Mittellinie so weit, dass ein entgegenkommender Fahrer mit einem fortgesetzten Linksabbiegen rechnen muss, trifft den Linksabbiegenden ein überwiegendes Verschulden, wenn der Vorfahrtsberechtigte in Anbetracht der unklaren Verkehrslage eine Vollbremsung einleitet und durch den Schleudervorgang gegen ein anderes Hindernis stößt. Das Brandenburgische Oberlandesgericht nahm jedoch wegen der Überreaktion ein Mitverschulden des Geradeausfahrenden von 25 Prozent an.
Urteil des Brandenburgischen OLG vom 11.10.2007
Aktenzeichen: 12 U 24/07
Pressemitteilung des Brandenburgischen OLG