Die elterliche Unterhaltspflicht endet nicht automatisch mit der Volljährigkeit des Kindes. Wie das Oberlandesgericht Bremen klarstellt, muss nicht der bislang unterhaltspflichtige Elternteil, der die Abänderung eines Unterhaltstitels (Urteil, Vergleich) aus der Zeit der Minderjährigkeit verlangt, beweisen, dass die Voraussetzungen für die Unterhaltspflicht weggefallen sind. Vielmehr hat der Unterhaltsberechtigte das Fortbestehen des Unterhaltsanspruchs darzulegen und zu beweisen. Da sich mit dem Erreichen der Volljährigkeit der Betreuungsunterhalt in Barunterhalt umwandelt, muss der Volljährige auch im Einzelnen durch Nachweis der Einkommensverhältnisse darlegen, wie sich die Barunterhaltspflicht künftig auf die beiden Elternteile verteilt.
Beschluss des OLG Bremen vom 29.06.2011
Aktenzeichen: 4 WF 51/11
NJW-Spezial 2011, 484
FamFR 2011, 343