Wurde ein Autofahrer bei einer Verkehrskontrolle in angetrunkenem Zustand angetroffen und setzt er nach der Atemalkoholmessung trotz des Hinweises der Polizeibeamten, dass er wenigstens drei bis vier Stunden keinen Pkw führen dürfe, seine Fahrt fort, handelt es sich um zwei getrennte Delikte. Gegen den uneinsichtigen Kraftfahrer können dann zwei Strafen verhängt werden.
In dem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall, hatte sich der Autofahrer von der Polizeiwache aus ein Taxi bestellt, ließ sich zum Ort bringen, wo er nach der Polizeikontrolle seinen Wagen abgestellt hatte, und fuhr von dort mit seinem Pkw in Richtung seines Heimatortes. Auf dieser Fahrt geriet er in eine Geschwindigkeitskontrolle. Die Richter entschieden, dass mit der Alkoholkontrolle auf der Polizeiwache die Trunkenheitsfahrt unterbrochen wurde und mit der Fortsetzung der Fahrt eine neue Tat begann, die gesondert zu ahnden ist.
Beschluss des OLG Hamm vom 08.08.2008
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 565/08
ZfS 2008, 593