Den Halter eines Kraftfahrzeugs kann unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Betriebsgefahr auch dann eine Mithaftung an einem Unfall treffen, wenn ihm selbst kein Verschulden vorzuwerfen ist. Einer Haftung aus Betriebsgefahr steht es nicht entgegen, wenn sich der Schaden erst nach erheblicher zeitlicher Verzögerung einstellt.
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Inhaber einer Kfz-Werkstatt das Unfallfahrzeug eines Kunden in seiner Werkstatt abgestellt. Das Fahrzeug fing circa eineinhalb Tage später Feuer und richtete erhebliche Schäden an anderen Fahrzeugen und am angrenzenden Wohnhaus an. Die Karlsruher Richter bejahten trotz des zeitlichen Abstandes die Haftung des Fahrzeughalters bzw. dessen Haftpflichtversicherung, da die beim Betrieb geschaffene Gefahrenlage bis zum Schadenseintritt fort- und nachwirkte. Der Inhaber der Werkstatt musste sich jedoch einen Eigenverschuldensanteil von 40 Prozent anrechnen lassen, da er es versäumt hatte, an dem Unfallwagen die Batterie abzuklemmen.
Urteil des BGH vom 26.03.2019
Aktenzeichen: VI ZR 236/18
jurisPR-VersR 7/2019 Anm. 1