Der Urheberrechtsschutz erstreckt sich auch auf in einem Gutachten enthaltene Fotografien. Daher ist es unzulässig, derartige Fotos ohne Zustimmung des Sachverständigen einzuscannen und in eine Internetbörse einzustellen.
Der Auftraggeber des Gutachtens darf dessen Inhalte nur in dem Umfang nutzen, den der Vertragszweck unbedingt erfordert.
Urteil des LG Hamburg vom 14.03.2007
Aktenzeichen 308 O 730/06
Pressemitteilung des LG Hamburg