Trifft ein Vorgesetzter einen krankgeschriebenen Arbeitnehmer an einer Autowaschanlage an, wo er zusammen mit seinem Vater ein Auto reinigt, und besteht danach Verdacht, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit lediglich vorgetäuscht hat, ist der Vorgesetzte berechtigt, mit seiner Handykamera Fotos von dem Mitarbeiter anzufertigen, um seine Beobachtung zu dokumentieren.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 11.07.2013
Aktenzeichen: 10 SaGa 3/13
AA 2013, 165