Ein Unternehmen ist im Rahmen einer laufenden Tarifauseinandersetzung mit Streikandrohung der Gewerkschaft nicht berechtigt, die Arbeitnehmer aufzufordern, unter Angabe von Name und Personalnummer mitzuteilen, ob sie Mitglied in der betreffenden Gewerkschaft sind oder nicht.
Eine derartige Fragebogenaktion beeinträchtigt die kollektive Koalitionsfreiheit der Gewerkschaft. Art. 9 Abs. 3 GG schützt als koalitionsmäßige Betätigung den Abschluss von Tarifverträgen und hierauf gerichtete Arbeitskampfmaßnahmen. Die geforderte Auskunft verschafft dem Arbeitgeber genaue Kenntnis von Umfang und Verteilung des Bestands der Gewerkschaftsmitglieder in seinem Betrieb. Die Befragung während einer laufenden Tarifauseinandersetzung mit Streikandrohung zielt in unzulässiger Weise darauf ab, den Verhandlungsdruck der Arbeitnehmervereinigung unter Zuhilfenahme ihrer Mitglieder zu unterlaufen.
Hinweis: Geklagt hatte die Lockführergewerkschaft GDL im Rahmen der im Jahr 2014 laufenden Tarifauseinandersetzung mit der Deutschen Bahn.
Urteil des BAG vom 18.11.2014
Aktenzeichen: 1 AZR 257/13
Pressemitteilung des BAG