Anders als bei einem Einstellungsgespräch ist bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis die Frage nach der Schwerbehinderung nicht generell unzulässig. Ein berechtigtes Klarstellungsinteresse des Arbeitgebers besteht insbesondere dann, wenn die Frage ausschließlich dazu dient, den Arbeitgeber im Hinblick auf bevorstehende Kündigungen über das Eingreifen von Schutzvorschriften zugunsten des schwerbehinderten Arbeitnehmers (z.B. die Erforderlichkeit der Zustimmung des Integrationsamtes) zu informieren. Verneint der Arbeitnehmer die Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft wissentlich falsch, kann er sich später nicht auf die fehlende Zustimmung des Integrationsamtes berufen, wenn das Integrationsamt einer weiteren, vorsorglich für den Fall des Bestehens einer Schwerbehinderung ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zugestimmt hat.
Urteil des LAG Hamm vom 30.06.2010
Aktenzeichen: 2 Sa 49/10
AuA 2010, 724