Aus dem Ausland nach Deutschland eingeführter Kraftstoff ist nur dann von der Energiesteuer befreit, wenn und soweit er in einem regulären, vom Hersteller eingebauten Tank befördert wurde. Bei einem deutschen Lkw war von einem Karosseriebauer der serienmäßige Dieseltank versetzt und ein weiterer Tank eingebaut worden. Beides war notwendig, um die Beförderung spezieller Container zu ermöglichen. Bei einer Fahrt von den Niederlanden, wo der Lkw betankt worden war, nach Deutschland wollte die zuständige deutsche Zollbehörde den gesamten eingeführten Treibstoff besteuern.
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte Zweifel, ob die Steuerbefreiung nicht auch dann eintritt, wenn an der Herstellung eines Lkws – wie häufig – mehrere Unternehmen beteiligt sind. Das Gericht legte die Rechtsfrage daher dem Europäischen Gerichtshof zur weiteren Entscheidung vor. Dieser hat nun darüber zu befinden, ob in derartigen Fällen der Fahrzeughalter von der Energiesteuer befreit ist.
Vorlagebeschluss des FG Düsseldorf vom 18.03.2013
Aktenzeichen: 4 K 3691/12 VE
BB 2013, 918