Anfang Mai 2009 stellte ein Zahnarzt bei seinem Patienten fest, dass mehrere der vorhandenen Zähne nicht mehr erhaltungsfähig sind. Danach schloss der Patient bei seiner Krankenkasse eine Zahnzusatzversicherung mit Vertragsbeginn Juli 2009 bei einer Wartezeit von acht Monaten ab. Im Frühjahr 2010 informierte der Zahnarzt den Patienten über die verschiedenen Möglichkeiten einer Prothesenversorgung und schlug eine Implantatversorgung vor. Die Versicherung lehnte die Übernahme der hierfür entstehenden Kosten in Höhe von über 25.000 Euro mit der Begründung ab, der Versicherungsfall sei bereits vor Ablauf der Wartezeit entstanden.
Dieser Auffassung schloss sich auch das Oberlandesgericht Hamm an. Für den „Beginn der Heilbehandlung“ ist der richtige Bezugspunkt nicht der konkrete Auftrag des Patienten an den Arzt, sondern die behandlungsbedürftige Krankheit selbst. Die Heilbehandlung beginnt daher bereits mit der ersten Inanspruchnahme einer ärztlichen Tätigkeit, also schon mit der ersten ärztlichen Untersuchung, die auf die Erkennung des Leidens abzielt. Da demnach die zahnmedizinisch notwendige Heilbehandlung im entschiedenen Fall bereits vor Vertragsbeginn begonnen hatte, bestand kein Anspruch auf Versicherungsschutz.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 07.05.2013
Aktenzeichen: 12 U 153/12
Pressemitteilung des OLG Karlsruhe