Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Betreiber des Frankfurter Flughafens, die Fraport AG, Demonstrationen (hier gegen Abschiebung von Asylbewerbern) auf seinem Gelände nicht durch Hausverbote vollständig unterbinden darf. Auch die Fraport AG ist gegenüber der Bevölkerung unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Ist der Staat – wie in diesem Fall – mit mehr als 50 Prozent an einem privaten Unternehmen beteiligt, enthebt die zivilrechtliche Nutzung die staatliche Gewalt nicht von ihrer Bindung an die Grundrechte. Dies gilt insbesondere für einen Großflughafen, auf dem neben der für die Abwicklung des Flugverkehrs bestimmten Infrastruktur zahlreiche Einrichtungen zu Zwecken des Konsums und der Freizeitgestaltung vorhanden sind, die der Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind.
Zwar räumen die Verfassungsrichter ein, dass die besondere Störanfälligkeit eines Flughafens weitergehende Einschränkungen der Versammlungsfreiheit, als sie im öffentlichen Straßenraum zulässig sind, rechtfertigen kann. Dem kann mit spezifischen Maßnahmen begegnet werden. Ein generelles Versammlungsverbot ist hingegen unverhältnismäßig und damit grundrechtswidrig.
Urteil des BVerfG vom 22.02.2011
Aktenzeichen: 1 BvR 699/06
NJW 2011, 1201