Ein Arbeitgeber darf bei der Vergabe von Stellplätzen auf einem Firmenparkplatz nach dem Kriterium „Frauen vor Männern“ weibliche Mitarbeiter bei der Zuordnung nahe am Firmengebäude liegender Parkplätze bevorzugen. Dies gilt auch gegenüber behinderten männlichen Arbeitnehmern.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 29.09.2011
Aktenzeichen: 10 Sa 314/11
Pressemitteilung des LAG Rheinland-Pfalz