Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein eBay-Teilnehmer von seinem Vertragspartner die Zustimmung zur Löschung einer unzutreffenden schlechten Bewertung verlangen. In den meisten Fällen lehnen allerdings die bisher mit dieser Materie befassten Gerichte einen solchen Anspruch ab, da die negativen Äußerungen vom Recht zur freien Meinungsäußerung gedeckt sind. Dies ist jedoch dann nicht mehr der Fall, wenn falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden oder die Bewertung beleidigenden oder verunglimpfenden Charakter hat.
Nach diesen Grundsätzen sah das Amtsgericht Nordhorn eine Bewertung mit dem Wortlaut „Lieber ohne Kommentar, bevor ich ausfallend werde“ noch vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt.
Urteil des AG Nordhorn vom 29.01.2009
Aktenzeichen: 3 C 1308/08
Pressemitteilung des AG Nordhorn