Die Gerichte räumen der Meinungsfreiheit im Internet möglichst weitestgehenden Vorrang vor den Interessen Einzelner ein. Dies hat zuletzt das Aufsehen erregende „Spickmich-Urteil“ des Bundesgerichtshofs gezeigt. Gleichwohl sehen sich sogenannte Bewertungsportale immer wieder – allerdings meist erfolglosen – Unterlassungsklagen gegen unvorteilhafte Veröffentlichungen ausgesetzt.
So verneinte das Amtsgericht Wolgast einen Anspruch eines Hotelbetreibers auf Unterlassung von Äußerungen im Rahmen einer Hotelbewertungsseite im Internet, wenn es sich bei den Äußerungen weder um Schmähkritik handelt noch unwahre Tatsachen behauptet werden. Dagegen stellen auch drastische Formulierungen wie „getünchte Nostalgie“ und „unternehmerische Arroganz“ lediglich Wertungen des Gastes dar und sind daher als Meinungsäußerungen zu verstehen, die die Grenze der Schmähkritik nicht überschreiten.
Urteil des AG Wolgast vom 05.12.2008
Aktenzeichen: 1 C 501/07
JurPC Web-Dok. 198/2009
K&R 2009, 281