Aufwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung unterliegen nur dann nicht der Lohnsteuerpflicht, wenn die Freigrenze von 110 Euro je teilnehmenden Arbeitnehmer nicht überschritten wird. Selbst bei einer nur geringfügigen Überschreitung ist dann der gesamte Betrag zu versteuern.
Der Bundesfinanzhof hält in einer aktuellen Entscheidung die Freigrenze für Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung in Höhe von 110 Euro für das hier maßgebliche Jahr 2007 noch für angemessen. Das Gericht wies jedoch unmissverständlich darauf hin, dass die Anpassung der Freigrenzen nicht Aufgabe der Justiz, sondern des Gesetzgebers ist. Der wurde zugleich aufgefordert, „alsbald“ den Höchstbetrag auf der Grundlage der geänderten Lebensumstände neu zu bemessen.
Urteil des BFH vom 12.12.2012
Aktenzeichen: VI R 79/10
DB 2013, 376
DStR 2013, 397