Seit 2004 kam es beim jüngsten Sohn einer mittlerweile allein erziehenden Frau vermehrt zu unentschuldigten Fehlzeiten in der Schule. Wenn der Sohn in der Schule war, störte er permanent den Unterricht, provozierte die Mitschüler und beleidigte die Lehrer. Die Mutter lehnte Gespräche mit der Schule und Unterstützungen des Jugendamtes grundsätzlich ab. Ab 2007 besuchte das Kind die meiste Zeit die Schule nicht mehr. Es folgten Verurteilungen der Mutter wegen Verstoßes gegen die Schulpflicht zunächst zu Geldstrafen und schließlich im Jahr 2008 zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung, ohne dass dies jedoch zu einer Verhaltensänderung führte.
Als das Kind im Jahr 2009 erneut an 37 Tagen nicht zur Schule geschickt wurde, wurde die Mutter schließlich zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung wegen hartnäckigen Entziehens ihres Kindes von der Schulpflicht verurteilt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat nun die Revision der Angeklagten verworfen und die Verurteilung bestätigt. Bei einer derart hartnäckigen Verletzung der Schulpflicht hielt das Gericht die Verurteilung zu der nach den Hessischen Landesgesetzen für solche Fälle vorgesehenen Höchststrafe für gerechtfertigt.
Beschluss des OLG Frankfurt vom 18.03.2011
Aktenzeichen: 2 Ss 413/10
Pressemitteilung des OLG Frankfurt