Das Bereitstellen von Musik- oder Videodateien auf Filesharing-Plattformen ist strafbar. Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den mehrere Tausend Musikdateien zum Download aufrufbar gemacht wurden, ist im Zweifel vom Tatvorwurf freizusprechen, wenn nicht feststeht, dass ausschließlich er den Internetanschluss genutzt hat, sondern vielmehr in Betracht kommt, dass auch andere Familienangehörige, insbesondere die Kinder des Angeklagten, Zugang zum Internet hatten. Der Mann, der im Strafprozess zu den Vorwürfen schwieg, wurde daher vom Amtsgericht Mainz freigesprochen.
Urteil des AG Mainz vom 24.09.2009
Aktenzeichen: 2050 Js 16878/07-408ECs
JurPC Web-Dok. 25/2011