Eine von der Gemeinde erhobene Fremdenverkehrsabgabe kann als Betriebskosten nur dann auf den Geschäftsraummieter abgewälzt werden, wenn dies ausdrücklich mietvertraglich geregelt ist. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht lehnte auch eine entsprechende ergänzende Vertragsauslegung hinsichtlich der erst nach Abschluss des Mietvertrages eingeführten Abgabe ab.
Bei Fremdenverkehrsabgaben handelt es sich weder um Betriebskosten i.S.d. § 27 Abs. 1 S. 1 II. BV (Betriebskostenberechnungsverordnung) noch um eine laufende öffentliche Last des Grundstücks. Die Fremdenverkehrsabgabe knüpft nämlich anders als Betriebskosten nicht an das Eigentum am Grundstück oder dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch an, sondern – personenbezogen – an die jährlichen Einnahmen des Vermieters im Erhebungsgebiet.
Beschluss des OLG Schleswig vom 14.03.2012
Aktenzeichen: 4 U 134/11
Pressemitteilung des OLG Schleswig