Mit einer Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2006 stellte der Bundesgerichtshof klar, dass ein Telefondiensteanbieter (hier Telekom) die Ansprüche so genannter Mehrwertdiensteanbieter in Rechnung stellen darf. Werden diese Gebühren jedoch zu Unrecht erhoben, kann die Zahlung trotz anders lautender Geschäftsbedingungen verweigert werden (III ZR 58/06).
Unter Beachtung dieser Grundsätze wies das Amtsgericht München nun die Klage eines Telefonkonzerns teilweise ab, der die Kosten für einen Mehrwertdienst in Höhe von 4.000 Euro zusammen mit der Telefonrechnung von seinem Kunden beitreiben wollte. Dieser konnte beweisen, dass er von dem in Gibraltar ansässigen Diensteanbieter über die Höhe der Kosten getäuscht wurde. Das Gericht ließ diesen Einwand auch gegenüber der Telefongesellschaft gelten. Der Beklagte musste daher nur den von ihm anerkannten Teilbetrag von 811 Euro bezahlen.
Urteil des AG München vom 12.06.2007
Aktenzeichen 133 C 27325/06
Handelsblatt vom 07.11.2007