Erleidet ein Verbraucher nach einem Biss in einen Fruchtgummi, der einen nicht erkennbaren Fremdkörper enthält, eine Zahnverletzung, haftet der Hersteller für den eingetretenen Schaden. Das Oberlandesgericht Hamm verurteilte den Süßwarenhersteller HARIBO zum Ersatz der Zahnbehandlungskosten und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 2.000 Euro, nachdem sich ein 44-Jähriger nach dem Biss auf einen Fruchtgummi, der einen wohl von einem Reinigungsmittel herrührenden harten Fremdkörper enthielt, zwei seiner Zähne abgebrochen hatte, sodass sie überkront werden mussten.
Urteil des OLG Hamm vom 23.05.2013
Aktenzeichen: 21 U 64/12
JURIS online