Ein Lkw mit aufmontiertem Kran entlud an einer öffentlichen Straße Baumaterial. Während des Abladens platzte am Kran ein Hydraulikschlauch. Dadurch spritzte eine größere Menge Hydrauliköl unkontrolliert u.a. in den Vorgarten eines Nachbargrundstücks sowie an dessen Hauswand. Der Eigentümer verlangte von dem Halter des Fahrzeugs Schadensersatz.
Da weder den Halter noch den Fahrer des Lasters ein Verschulden traf, konnte sich die Halterhaftung nur aus der sogenannten Betriebsgefahr des Lkws ergeben, die kein Verschulden voraussetzt. Das mit dem Fall befasste Oberlandesgericht Köln vertrat die Ansicht, dass der Lkw nicht fahren musste, um eine Betriebsgefahr zu verursachen. Denn auch das Entladen gehört zum Betrieb des Fahrzeugs. Zudem war der Kran fest auf dem Lkw montiert und damit ein Teil des Fahrzeugs. Entscheidend war daher, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Schadensverursachung im öffentlichen Verkehrsraum stand. Der Halter des Fahrzeugs bzw. dessen Haftpflichtversicherung mussten daher für den Schaden in voller Höhe aufkommen.
Beschluss des OLG Köln vom 21.02.2019
Aktenzeichen: 14 U 26/18
MDR 2019, 547