Nach § 7 Abs. 2 EichG (Gesetz über das Mess- und Eichwesen) müssen Fertigpackungen so gestaltet und gefüllt sein, dass sie keine größere Füllmenge vortäuschen als in ihnen enthalten ist. Ein Verstoß stellt ein wettbewerbswidriges Verhalten im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) dar.
So verurteilte das Oberlandesgericht Karlsruhe den Vertreiber mehrerer Frischkäsesorten, es zu unterlassen, seine Produkte in Plastikbehältern anzubieten und zu vertreiben, bei denen durch Verjüngung nach unten sowie durch Überkleben von Einbuchtungen durch aufgebrachte Banderolen beim Verbraucher der Eindruck einer größeren Füllmenge – als tatsächlich vorhanden – entsteht.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 22.11.2012
Aktenzeichen: 4 U 156/12
WRP 2013, 216