Will sich ein Verkehrsteilnehmer rechtlich gegen ein bestimmtes Verkehrszeichen (hier: Überholverbot für Lkw auf Autobahnteilstück) zur Wehr setzen, ist dies zeitlich nicht unbeschränkt möglich. Die in derartigen Fällen einjährige Frist für die Anfechtung eines Verkehrsverbotes, das durch Verkehrszeichen bekannt gegeben wird, beginnt für einen Verkehrsteilnehmer zu laufen, wenn er zum ersten Mal auf das Verkehrszeichen trifft. Die Frist wird für ihn nicht erneut ausgelöst, wenn er sich dem Verkehrszeichen später ein weiteres Mal gegenübersieht.
Urteil des BVerwG vom 23.09.2010
Aktenzeichen: 3 C 32/09
ZfSch 2011, 52-58
DAR 2011, 39