Spricht der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aus und will der Arbeitnehmer das Änderungsangebot unter Vorbehalt annehmen, so steht ihm hierfür gemäß § 2 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) eine Erklärungsfrist von längstens drei Wochen zur Verfügung. Setzt der Arbeitgeber eine kürzere Frist – hier wurde der Arbeitnehmer um „umgehende“ Rückäußerung gebeten -, ist der Arbeitnehmer daran nicht gebunden. In diesem Fall gilt jedoch auch für die Möglichkeit einer vorbehaltslosen Annahme des Änderungsangebots weiterhin die gesetzliche Dreiwochenfrist.
Urteil des BAG vom 01.02.2007
Aktenzeichen: 2 AZR 44/06
NJW 2008, 109
Betriebs-Berater 2007, 1790