Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, ist angemessen zu entschädigen. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Dies ist in § 198 Abs. 1 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) geregelt.
Die Entschädigungsklage muss gemäß § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Der Bundesfinanzhof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass für die Wahrung der sechsmonatigen Klagefrist bei einer Entschädigungsklage bereits der Eingang dieser Klage beim Bundesfinanzhof und nicht die erst mit der Zustellung der Klage beim Beklagten eintretende Rechtshängigkeit maßgeblich ist.
Urteil des BFH vom 12.07.2017
Aktenzeichen: X K 3-7/16
DStRE 2018, 111