Eine Mietkaution dient auch der Sicherung noch nicht fälliger Vermieteransprüche, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben, und erstreckt sich damit auch auf Nachforderungen aus einer nach Beendigung des Mietverhältnisses noch vorzunehmenden Abrechnung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten. Eine Frist für die Abrechnung und Zurückzahlung der Mietsicherheit ist im Gesetz nicht geregelt. Sie hängt daher von den Umständen des Einzelfalls ab.
Liegt dem Vermieter eine offene Betriebskostenabrechnung selbst noch nicht vor, kann er die Abrechnung nach einem Urteil des Amtsgerichts München auch dann verweigern, wenn sich für den Mieter in den zurückliegenden Abrechnungsperioden jeweils ein Guthaben ergeben hat. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass für den noch ausstehenden Abrechnungszeitraum ebenfalls keine Nachzahlung anfällt.
Hinweis: Die meisten Gerichte (z.B. LG Berlin, 64 S 208/01) gehen davon aus, dass sich der Vermieter in der Regel höchstens ein halbes Jahr Zeit lassen kann. Notfalls muss er eine Einzelablesung veranlassen, um so die Abrechnung mit dem ehemaligen Mieter vorzuziehen.
Urteil des AG München vom 29.07.2010
Aktenzeichen: 474 C 14984/10
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